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   BVerfG, 14.04.1970 - 2 BvL 23/64   

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https://dejure.org/1970,628
BVerfG, 14.04.1970 - 2 BvL 23/64 (https://dejure.org/1970,628)
BVerfG, Entscheidung vom 14.04.1970 - 2 BvL 23/64 (https://dejure.org/1970,628)
BVerfG, Entscheidung vom 14. April 1970 - 2 BvL 23/64 (https://dejure.org/1970,628)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlußsses von Versorgungsansprüchen von berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 28, 163
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1970 - 2 BvL 23/64
    Die vom Gesetz eingeführte zeitliche Beschränkung (Versorgung erst ab 1. September 1957) sei ebenso verfassungswidrig wie die entsprechende, sich auf Berufssoldaten beziehende in § 53 G 131, die vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94 ff.) wegen ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 14 GG für nichtig erklärt worden sei.

    Dieses Eigentum sei auch durch den Zusammenbruch des Staates und durch die Auflösung des Reichsarbeitsdienstes nicht untergegangen und in seinem Bestand mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes vom Schutz des Art. 14 GG ergriffen worden, wie dies das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94 ) für eine vor 1945 erworbene lebenslängliche Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten ausgesprochen habe.

    § 55 Abs. 1 G 131 (F 57) ist nicht schon deshalb nichtig, weil das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94 ff.) entschieden hat, daß der - in § 55 in Bezug genommene - § 53 G 131 (F 51, F 53) nichtig ist, "soweit er die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden waren, aber erst nach dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten waren, von der Versorgung ausschloß".

    In diesem entscheidenden Ausgangspunkt unterscheidet sich also der frühere Reichsarbeitsdienst von der früheren Deutschen Wehrmacht, deren "Dienstverhältnisse ... nicht im nationalsozialistischen Sinne umgestaltet worden" waren (BVerfGE 3, 288 (341)) und deshalb in ihrem Kern bei Bestand blieben mit den Konsequenzen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94 ) gezogen hat.

    Ein solcher Versorgungsanspruch ist, wie sich die Entscheidung vom 7. Mai 1963 ausgedrückt hat, "mit einem Makel behaftet", der seine Beseitigung gerechtfertigt hat (BVerfGE 16, 94 (110)).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1970 - 2 BvL 23/64
    Für die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse innerhalb des Reichsarbeitsdienstes gilt dasselbe wie für die Beamtenverhältnisse, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor 1945 eine nationalsozialistische Umprägung erfahren haben und deshalb mit dem Zusammenbruch erloschen sind (BVerfGE 3, 58 [133]).

    Für die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse innerhalb des Reichsarbeitsdienstes gilt dasselbe wie für die Beamtenverhältnisse, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor 1945 eine nationalsozialistische Umprägung erfahren haben und deshalb mit dem Zusammenbruch erloschen sind: "Die am 8. Mai 1945 bestehenden Beamtenverhältnisse zum Deutschen Reich, den Ländern, Gemeinden und anderen Dienstherren sind mit dem an diesem Tag eingetretenen Zusammenbruch des Reiches erloschen und, soweit nach diesem Zeitpunkt mit den früheren Beamten neue Dienstverhältnisse nicht begründet oder soweit neubegründete Dienstverhältnisse durch Entlassung zum Zwecke der politischen Überprüfung beendet und dann nicht wieder erneuert worden sind, stehen den früheren Beamten Rechtsansprüche weder gegen den Bund noch gegen ein Land, eine Gemeinde oder einen sonstigen Dienstherrn zu" (BVerfGE 3, 58 (133)).

    Soweit Versorgungsansprüche in Rechtsverhältnissen wurzeln, die am 8. Mai 1945 erloschen sind, können sie diesen Zeitpunkt nicht überdauert haben und nach diesem Zeitpunkt nicht mehr erwachsen (vgl. BVerfGE 3, 58 (152 f.), wo diese Frage offen bleiben konnte).

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1970 - 2 BvL 23/64
    Diese Entscheidung gehe aus von der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im sog. Soldatenurteil (BVerfGE 3, 288 ff.), wonach die Dienstverhältnisse der Berufssoldaten - anders als die der Beamten - bis zum 8. Mai 1945 nicht nationalsozialistisch umgestaltet worden waren und deshalb die vor dem Zusammenbruch erworbenen Versorgungsansprüche den 8. Mai 1945 in ihrem Kernbestand überdauert haben.

    In diesem entscheidenden Ausgangspunkt unterscheidet sich also der frühere Reichsarbeitsdienst von der früheren Deutschen Wehrmacht, deren "Dienstverhältnisse ... nicht im nationalsozialistischen Sinne umgestaltet worden" waren (BVerfGE 3, 288 (341)) und deshalb in ihrem Kern bei Bestand blieben mit den Konsequenzen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94 ) gezogen hat.

  • BSG, 26.06.2007 - B 4 R 1/07 S

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    Das ist - wie hier - nicht der Fall, soweit sie selbst (§ 93 SGB VI iVm § 31 Abs. 1Satz 1 BVG) eine Regelung enthält, die nicht nichtig ist (wie in BVerfGE 28, 163, 170 ff) oder verfassungskonform auszulegen ist (BVerfGE 47, 285, 315 ff).
  • OLG Stuttgart, 03.04.1981 - 1 Ss (25) 150/81

    Strafbarkeit der Werbung in einer Zeitungsanzeige für einen Realkredit ohne

    Nach Artikel 103 Abs. 2 GG müssen Straftatbestände so formuliert werden, daß sie eine feste und zuverlässige Grundlage für die Rechtsprechung bilden; sie müssen klar das Verbotene vom Erlaubten abgrenzen; der Normadressat muß anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, welches Handeln mit einer strafrechtlichen Sanktion bedroht ist und sein Verhalten entsprechend einrichten können; das ist nur der Fall, wenn der Sinn und Umfang eines Tatbestandes durch Auslegung eindeutig ermittelt werden kann (BVerfGE 23, 167 [BVerfG 06.03.1968 - 1 BvR 975/58] ; 25, 269 [BVerfG 26.02.1969 - 1 BvR 619/63] ; 26, 41 [BVerfG 14.05.1969 - 2 BvR 238/68] ; 28, 175 [BVerfG 14.04.1970 - 2 BvL 23/64] ; 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74]; 41, 314 [BVerfG 10.02.1976 - 2 BvG 1/74] ; Maunz/Dürig/Herzog GG Art. 103 RNr. 107).

    Allerdings kann auf die Verwendung allgemeiner oder flüssiger Begriffe, die im besonderen Maße der richterlichen Auslegung bedürfen, nicht stets verzichtet werden, da der Gesetzgeber sonst der Vielgestaltigkeit des Lebens nicht Herr zu werden vermöchte und womöglich zu einer starren Kasuistik gezwungen wäre (BVerfGE 4, 352; 11, 234 [BVerfG 22.06.1960 - 2 BvR 37/60] ; 26, 41 [BVerfG 14.05.1969 - 2 BvR 238/68] ; 28, 175 [BVerfG 14.04.1970 - 2 BvL 23/64] ; 41, 314) [BVerfG 10.02.1976 - 2 BvG 1/74] .

    So sind etwa für bedenklich erachtete allgemeine Tatbestandsbeschreibungen ("grober Unfug", "landesverräterischer Nachrichtendienst", "geeigneter Fahrzeuglenker") nur deshalb für verfassungskonform erachtet worden, weil sie schon zum überlieferten Bestand an Strafrechtsnormen gehörten und durch eine jahrzehntelange gefestigte Rechtsprechung hinreichend präzisiert waren (BVerfGE 26, 41 [BVerfG 14.05.1969 - 2 BvR 238/68] ; 28, 175) [BVerfG 14.04.1970 - 2 BvL 23/64] oder weil der Rückgriff auf andere gesetzliche Regelungen, die denselben Begriff verwenden, eine hinreichende Bestimmung zuläßt (BGHSt 4, 305; 18, 359).

  • BVerwG, 11.07.1975 - VI C 63.72

    Arbeitsdienst für die männliche Jugend - Erweiterte Auslegung trotz eindeutigen

    Der FAD (MJ) und der DFrAD seien in Wirklichkeit nichts anderes als Gliederungen des nationalsozialistisch gelenkten freiwilligen Arbeitsdienstes gewesen (Hinweis auf BVerfGE 28, 163 [172]).

    Für die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich aus dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Teil der Begründung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 28, 163 [172]) ersichtlich nichts herleiten.

  • BSG, 25.10.1977 - 12 RKg 8/77

    Anspruch auf Kindergeld für in Dänemark wohnende Kinder - Auseinanderfallen von

    Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang wiederholt auf den subsidiären Charakter des Kindergeldes hingewiesen (vgl. BVerfG in SozR Nr. 63 zu Art. 366 Ab 54 Rs und BVerfGE 28, 163).
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